Aufgrund des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes hat der jeweilige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in dem Gebiet, in dem er die Feuerstättenschau durchführt, einen so genannten Feuerstättenbescheid auszustellen.
Dieser Bescheid wurde mit Entscheidung des Bundesrats (im Rahmen einer neuen Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO– mit vielen Änderungen) eingeführt.
Im Feuerstätten-Bescheid sind alle in im Anwesen durchzuführenden Tätigkeiten mit den dazu gehörenden Terminen aufgelistet. Der Feuerstättenbescheid ist kostenpflichtig (siehe Blatt 2) und gilt bis zu einer Änderung an einer Heizungs- oder Abgasanlage oder bis zur nächsten Feuerstättenschau. Die Gebühr wird mit der nächsten turnusgemäßen Rechnung fällig.
Sollte ein Fremdbetrieb mit der Ausführung der Schornsteinfeger-Tätigkeiten beauftragt werden, so hat dieser laut Schornsteinfegergesetz die Durchführung dieser Tätigkeiten mit Datum per Formblatt an den bBSF zu melden. Dieser hat dies in das so genannte Kehrbuch einzutragen. Dazu muss die Durchführung mit dem Formblatt nach Anlage 2 der neuen Kehr- und Überprüfungsordnung jeweils fristgerecht anzeigen, wer wann welche Arbeiten bei Ihnen durchgeführt hat.
Sofern Sie mit Ihrem bev. Bezirksschornsteinfeger in Hinblick auf seine Arbeitsausführung zufrieden sind, brauchen Sie nichts weiter unternehmen. Dessen Betrieb wird dann wie gewohnt die durchzuführenden Tätigkeiten in gewohnter Weise durchführen.
Kennziffer des Bezirkes, in dem das genannte Anwesen liegt
Datum, an dem der vorliegende Feuerstättenbescheid ausgestellt wurde.
Standort der Feuerungsanlage/n, für die der Bescheid gültig ist.
Hinweis auf die Rechtsgrundlage des Bescheides nach §§ 17, 14 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 sowie § 52 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz.
Verpflichtung für die fachgerechte Ausführung der Arbeiten an den aufgelisteten Feuerungsanlagen innerhalb des vorgegebenen Zeitraums, einen nach SchfHwG zulässigen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen und diese durchführen zu lassen.
Auflistung aller Feuerungsanlagen innerhalb des oben bezeichneten Anwesens, mit den nach der Kehr- und Überprüfungsordnung festgelegten, wiederkehrenden Durchführungsintervallen.
Zeitraum, in welchem die aufgelisteten Feuerungsanlagen fachgerecht gekehrt und überprüft werden müssen.
Bezug auf die in der Anlage 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung festgesetzten Kehrungen und Überprüfungen, sowie auf das Gebührenverzeichnis nach Anlage 3 KÜO.
Frist zur Rückmeldung über die Durchführung der aufgelisteten Arbeiten, wenn nicht der Betrieb des bev. Bezirksschornsteinfegers damit beauftragt wird.
Gültig ist der ausgestellte Bescheid bis zur nächsten Feuerstättenschau.
Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich bitte.
Tobias Wagner
Kaminkehrer und Energieberater (HwK)
Weildorfer Strasse 21
D 83395 Freilassing
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