Zeitpunkt der Auswechslung von Holzfeuerstätten

Feinstaubdiskussion: Wer ist davon betroffen und was muss ich machen?

Einzelfeuerstätten (Kachelöfen, Kaminöfen)

Zeitpunkt der
Typenprüfung
(lt. Typenschild)
Zeitpunkt der Nachrüstung bzw.
Außerbetriebnahme
Einzelfeuerstätten:
(Kachelöfen, Kaminöfen)
Nachrüstung ab:
Baujahr der Feuerstätte:Nachrüstung bis spätestens;
01.01.1975 – 31.12.198431.12.2017 (Stufe 1)
01.01.1985 – 31.12.199431.12.2020 (Stufe 1)
01.01.1995 bis zum Inkrafttreten der Verordnung31.12.2024 (Stufe 1)
Neue Feuerstätten ab 2015Ab 2015 gelten für neue Feuerstätten die Grenzwerte der Stufe 2.
Sonderregelung:Grundöfen, die nach dem Inkrafttreten der Novelle errichtet werden, müssen ab dem Jahr 2012 mit einer bauartzugelassenen Einrichtung zur Senkung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik ausgerüstet werden.
- Alle älteren Grundöfen und eingemauerten Kachelöfen (Heizeinsätze), die vor 2012 eingebaut wurden, benötigen diese Einrichtungen erst ab 2015
Ausgenommen sind:– Private Kochherde
– Backöfen
– Badeöfen
– Offene Kamine
– Historische Öfen vor 1950
zu beachten:Qualitätsanforderungen an den Brennstoff müssen immer eingehalten werden
– Auch diese ausgenommenen Öfen sind alle 5 Jahre hinsichtlich technischem Zustand vom Kaminkehrer zu überprüfen
Was muss bis zum Nachrüsttermin gemacht werden:Zugelassene Einrichtung zur Staubminderung (Filter) nachrüsten oder
– Messung durch Kaminkehrer (Grenzwert der Stufe 1 muss nachgewiesen werden) oder
– Vorlage einer Prüfbescheinigung des Feuerstättenhersteller, bezüglich Einhaltung der Grenzwerte

Zentrale Feuerstätten (Scheitholz-, Hackschnitzel- und Pelletkessel)

Zentralfeuerstätten:Scheitholz-, Hackschnitzel- und Pelletkessel
Baujahr der Feuerstätte:Einhaltung der neuen Emissionsgrenzwerte:
(Austauschtermine)
Holzheizkessel vor 31.12.1994Ab 01.01.2015 – Grenzwerte der Stufe 1
Holzheizkessel zwischen 01.01.1995 und Inkrafttreten der VerordnungAb 01.01.2019 – Grenzwerte der Stufe 1
Holzheizkessel zwischen Inkrafttreten der Verordnung und 31.12.2014Ab Inkrafttreten der Verordnung und auch nach dem 01.01.2015 – Grenzwerte der Stufe 1
Neu installierte Holzheizkessel ab 01.01.2015Alle neuen Heizungen – Grenzwert der Stufe 2
zu beachten:– Holzheizkessel, die die Grenzwerte der Stufe 1 nicht einhalten, müssen zu den genannten Terminen ausgetauscht sein.
– Bis zu den Austauschterminen gelten für die bestehenden Anlagen die Grenzwerte der zurzeit geltenden 1.BImSchV fort

Landesinnungsverband für das Bayerische Schornsteinfegerhandwerk – Abt. Technik

Tobias Wagner
Kaminkehrer und Energieberater (HwK)
Weildorfer Strasse 21
D 83395 Freilassing

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