Zeitpunkt der Typenprüfung (lt. Typenschild) | Zeitpunkt der Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme |
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Einzelfeuerstätten: (Kachelöfen, Kaminöfen) | Nachrüstung ab: |
Baujahr der Feuerstätte: | Nachrüstung bis spätestens; |
01.01.1975 – 31.12.1984 | 31.12.2017 (Stufe 1) |
01.01.1985 – 31.12.1994 | 31.12.2020 (Stufe 1) |
01.01.1995 bis zum Inkrafttreten der Verordnung | 31.12.2024 (Stufe 1) |
Neue Feuerstätten ab 2015 | Ab 2015 gelten für neue Feuerstätten die Grenzwerte der Stufe 2. |
Sonderregelung: | Grundöfen, die nach dem Inkrafttreten der Novelle errichtet werden, müssen ab dem Jahr 2012 mit einer bauartzugelassenen Einrichtung zur Senkung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik ausgerüstet werden. - Alle älteren Grundöfen und eingemauerten Kachelöfen (Heizeinsätze), die vor 2012 eingebaut wurden, benötigen diese Einrichtungen erst ab 2015 |
Ausgenommen sind: | – Private Kochherde – Backöfen – Badeöfen – Offene Kamine – Historische Öfen vor 1950 |
zu beachten: | Qualitätsanforderungen an den Brennstoff müssen immer eingehalten werden – Auch diese ausgenommenen Öfen sind alle 5 Jahre hinsichtlich technischem Zustand vom Kaminkehrer zu überprüfen |
Was muss bis zum Nachrüsttermin gemacht werden: | Zugelassene Einrichtung zur Staubminderung (Filter) nachrüsten oder – Messung durch Kaminkehrer (Grenzwert der Stufe 1 muss nachgewiesen werden) oder – Vorlage einer Prüfbescheinigung des Feuerstättenhersteller, bezüglich Einhaltung der Grenzwerte |
Zentralfeuerstätten: | Scheitholz-, Hackschnitzel- und Pelletkessel |
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Baujahr der Feuerstätte: | Einhaltung der neuen Emissionsgrenzwerte: (Austauschtermine) |
Holzheizkessel vor 31.12.1994 | Ab 01.01.2015 – Grenzwerte der Stufe 1 |
Holzheizkessel zwischen 01.01.1995 und Inkrafttreten der Verordnung | Ab 01.01.2019 – Grenzwerte der Stufe 1 |
Holzheizkessel zwischen Inkrafttreten der Verordnung und 31.12.2014 | Ab Inkrafttreten der Verordnung und auch nach dem 01.01.2015 – Grenzwerte der Stufe 1 |
Neu installierte Holzheizkessel ab 01.01.2015 | Alle neuen Heizungen – Grenzwert der Stufe 2 |
zu beachten: | – Holzheizkessel, die die Grenzwerte der Stufe 1 nicht einhalten, müssen zu den genannten Terminen ausgetauscht sein. – Bis zu den Austauschterminen gelten für die bestehenden Anlagen die Grenzwerte der zurzeit geltenden 1.BImSchV fort |
Landesinnungsverband für das Bayerische Schornsteinfegerhandwerk – Abt. Technik
Tobias Wagner
Kaminkehrer und Energieberater (HwK)
Weildorfer Strasse 21
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